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Vereinssatzung des SV Thuringia Königsee e.V. A: Allgemeines §1 - Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Der Sportverein führt den Namen: SV Thuringia Königsee e.V. Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß. Der Verein führt eine Vereinsfahne mit den Initialen „SV Thuringia Königsee“ auf rot-weißem Grund. Sitz des Vereins ist Königsee Der Verein wurde am 08.09.1990 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rudolstadt eingetragen. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr. §2 – Ziele und Grundsätze des Vereins Der Sportverein SV Thuringia Königsee e.V. stellt sich zum Ziel: aktiv zur Gesundheit, körperlichen Fitness, sportlichen Weiterentwicklung und freien Selbstverwirklichung der Bürger entsprechend Ihrer Bedürfnisse und Interessen beizutragen; allen Bürgern zu ermöglichen, sich zu entspannen und zu erholen, Geselligkeit, Kameradschaft und Kommunikation zu pflegen und das gesundheitsbewusste Verhalten und Leistungsstreben zu fördern; dem Wunsch von Kindern und Jugendlichen nach vielfältiger sportlicher Betätigung gerecht zu werden. Der Sportverein sieht seine Aufgabe in der allseitigen Entwicklung des Breitensports und in der Organisation des Übens und Trainierens in den Abteilungen des Vereins. Er gestaltet chancengleich die zielstrebige Förderung von sportlichen Talenten und entwickelt auf der Grundlage der gebotenen Möglichkeiten den Wettkampf- und Leistungssport als öffentliches Anliegen. Der Sportverein ist bereit, mit allen demokratischen Parteien, Organisationen, Verbänden, Betrieben, Einrichtungen, Kommunen, die den Sport fördern, zusammenzuarbeiten. §3 – Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen. §4 – Verbandsmitgliedschaften Der Verein ist Mitglied im a Landessportbund Thüringen e.V. b Kreissportbund c Jeweiligen Fachverband. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1. B: Vereinsmitgliedschaft §5 – Mitgliedschaften Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein besteht aus: ordentlichen Mitgliedern Ehrenmitgliedern Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter. Mitglieder unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht übertragbar oder vererblich. Die Aufnahme erfolgt über einen schriftlichen Aufnahmeantrag an die jeweilige Abteilung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. §6 – Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt aus dem Verein (Kündigung), Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Abteilung. Der Austritt kann nur zum Ende eines Monates unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden. Ein ordentliches Mitglied durch Beschluss der Abteilungsleitung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse im Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss der Abteilungsleitung über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. § 7 – Ausschluss aus dem Verein Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins, seinen Zielen und der Satzung zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zu Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerungen des Mitglieds zu entscheiden. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. C: Rechte und Pflichten der Mitglieder §8 – Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht: sich in der von ihm gewünschten Sportart in einer Sektion bzw. Abteilung des Sportvereins entsprechend der Möglichkeiten zu betätigen und an Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb teilzunehmen; sich entsprechend der Möglichkeiten und mit Zustimmung der betreffenden Abteilungen in mehreren Sportarten zu betätigen; bei sportlicher Eignung entsprechend den Möglichkeiten gefördert zu werden; an allen, vom Sportbund, den Sportverbänden oder dem Sportverein organisierten Veranstaltungen entsprechend der Ausschreibungen bzw. des Reglements teilzunehmen; die dem Verein zu Verfügung gestellten Sportanlagen entsprechend der mit dem Rechtsträgern getroffenen Festlegungen und Vereinbarungen zu nutzen; bei Sportunfällen den durch den Sportbund bzw. den entsprechenden Rechtsnachfolger vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen; entsprechend den Festlegungen des Vereins an Aus- und Weiterbildungslehrgängen teilzunehmen; mit Vollendung des 14. Lebensjahres Leitungen, Vorstände und Revisionsorgane zu wählen und Rechenschaft zu verlangen; sich mit Vollendung des 18. Lebensjahres selbst zur Kandidatur zu stellen; an alle Leitungen, Vorstände, Revisions- und andere Kommissionen direkt Vorschläge und Fragen zu richten, deren Umsetzung zu verlangen bzw. auf Antworten und Klärungen zu bestehen; auf Antrag des Sportverein zu wechseln bzw. aus dem Verein auszutreten §9 – Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht: entsprechend den olympischen Idealen im Verein zu wirken und offen, ehrlich und kameradschaftlich aufzutreten; die Interessen des Vereins und die Prinzipien des demokratischen Organisationslebens zu wahren; sich sportlich fair, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten; die zur Nutzung bereitgestellten Sportanlagen, -einrichtungen und –geräte pfleglich zu behandeln und zu deren Werterhaltung beizutragen; entsprechend seiner Möglichkeiten bei der Errichtung neuer Sportanlagen mitzuhelfen die notwendigen Leistungen legen die jeweiligen Abteilungen fest. § 10 Beitragsleistungen und –pflichten Es sind Mitgliedsbeitrag und eine – soweit von der Mitgliederordnung festgelegt – Aufnahmegebühr zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit genehmigt der Gesamtvorstand durch Beschluss. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppe/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Dies ist durch die jeweilige Abteilungsleitung zu beantragen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen zu regeln. §11 – Ordnungsgewalt des Vereins Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleitetem Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend §4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen. Gleiches gilt für Verfahren nach §7 der Satzung. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. D: Die Organe des Vereins §12 – Die Vereinsorgane Der Verein besteht aus Abteilungen. Entsprechend der Bedürfnisse und Wünsche der Mitglieder können allgemeine Sportgruppen gegründet werden. Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung die Delegiertenkonferenz der Gesamtvorstand (Vorstand gem. § 26 BGB + „Besondere Vertreter“ gem. § 30 BGB) der Vorstand nach §26 BGB die Abteilungsleiter als „Besondere Vertreter“ gem. § 30 BGB Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. §13 – Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung oder eine Delegiertenkonferenz findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand durch schriftliche Einladung an die Abteilungsleiter. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonferenz muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Die Regelungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Das Minderheitsverlangen ist von mindestens 25% der Vereinsmitglieder zu stellen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Delegiertenkonferenz ist bei einer Anwesenheit von mehr als 50% der Delegierten beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen. §14 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig: Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes Entlastung des Gesamtvorstandes Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes Wahl der Kassenprüfer/Revisionskommission Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung/Fusion des Vereins Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen Beschlussfassung über eingereichte Anträge Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen. §15 Gesamtvorstand Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus: dem Vorstand gem. §26 BGB dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden / stellv. Vorsitzenden dem Schatzmeister/Finanzverantwortlichen/Kassenwart dem Jugendwart dem Pressewart dem Schriftführer b. den Abteilungsleitern („Besondere Vertreter“ gem. § 30 BGB) Eine Personalunion ist unzulässig. Der Vorstand gem. §26 BGB wird durch die Mitgliederversammlung für ein Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Die Abteilungsleiter werden durch eine Mitgliederversammlung der Abteilung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen bzw. bis zur nächsten Wahl einen Nachfolger bestimmen. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. §16 – Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung, Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste, Ausschluss von Mitgliedern §17 – Vorstand gem. §26 BGB Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten. Der 1. Vorsitzende hat Alleinvertretungsvollmacht. Der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten gemeinsam den Verein. §18 – Beschlussfassung, Protokollierung Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. E: Sonstige Bestimmungen §19 – Finanzierungsgrundsätze Der Sportverein finanziert sich durch: Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren Zuwendungen des Landes- und des Kreissportbundes Zuwendungen von Unternehmen, Institutionen, Einrichtungen, der Kommune usw. Einnahmen aus Werbungen und Sponsoring Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen Einnahmen aus Startgeldern, Sportkursen, Nutzungsgebühren von vereinseigenen Sportanlagen, Sportgeräten usw. Im Verein gilt der Grundsatz der eigenverantwortlichen Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel durch die jeweilige Organisationseinheit. Die Abteilungen haben ihre Finanzpläne an den Gesamtvorstand einzureichen. Zur Erfüllung bzw. Realisierung besonderer Aufgaben des Sportvereins können die Mitgliederversammlung bzw. die Delegiertenkonferenz die Erhebung von Umlagen beschließen. Der Sportverein haftet mit seinem Vermögen gegenüber Dritten bei Verbindlichkeiten. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum bei Ansprüchen gegenüber dem Sportverein. §20 – Vergütung für die Vereinstätigkeit Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte einzustellen. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins können einen Aufwendungsersatz nach §670 BGB für solche Aufwendungen erhalten, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, wenn dieser Aufwendungsersatz vorab durch den Vorstand genehmigt wurde. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand erlassen und geändert wird. §21 – Satzungsänderungen Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung / Deligiertenkonferenz mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden. §22 – Vereinsordnungen Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen: Ehrenordnung Beitragsordnung Finanzordnung Geschäftsordnung Verwaltungs- und Aufwandsentschädigungsordnung §23 – Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung bzw. die Delegiertenkonferenz wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer erstatten dem Gesamtvorstand und der Jahresmitgliederversammlung bzw. der Delegiertenkonferenz Bericht. G: Schlussabstimmungen §24 – Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Königsee, die es zu ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ist wegen der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über den Einsatz eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. §25 – Gültigkeit dieser Satzung, Schlussabstimmungen Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.10.2010 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Die jeweiligen gewählten Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB sind dem zuständigem Amtsgericht notariell beglaubigt zur Kenntnis zu geben und in das Vereinsregister einzutragen. Die Auflösung des Vereins nach §24 ist dem Amtsgericht mitzuteilen. Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung des SV Thuringia Königsee, am 21. Juni 2017, um 20:35. Uhr in Königsee und bestätigt durch den zum Beschlusszeitpunkt amtierenden Vorsitzenden per eigenhändiger Unterschrift. Die Vereinssatzung umfasst 16 Seiten. In der Mitgliederversammlung beschlossene Änderungen dieses Satzungsvorschlages betreffen die nachfolgenden Paragraphen und sind im angefügten Protokoll dokumentiert. Ben Eismann (Vorsitzender)
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